Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zuletzt aktualisiert: April 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Paritect GmbH (i.Gr.), [Adresse] ("Paritect", "Anbieter") und dem Kunden ("Kunde") über die Nutzung der von Paritect bereitgestellten Software-as-a-Service-Plattform zur Entgelttransparenz-Compliance ("Plattform").
(2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, dass er die Plattform im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Paritect ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) "Nutzer" im Sinne dieser AGB sind die vom Kunden autorisierten natürlichen Personen, die Zugang zur Plattform erhalten. "Gehaltsdaten" bezeichnet die vom Kunden in die Plattform importierten personenbezogenen Vergütungs- und Beschäftigungsdaten.
§ 2 Vertragsschluss und Testzeitraum
(1) Der Vertrag kommt durch die Registrierung des Kunden auf der Plattform und die Annahme dieser AGB zustande. Die Darstellung der Plattform auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Paritect kann einen kostenlosen Testzeitraum anbieten. Während des Testzeitraums stellt Paritect die Plattform mit eingeschränktem Funktionsumfang unentgeltlich zur Verfügung. Der Testzeitraum endet automatisch ohne Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement, sofern der Kunde nicht aktiv ein kostenpflichtiges Abonnement abschließt.
(3) Paritect behält sich vor, Registrierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Paritect stellt dem Kunden die Plattform als Software-as-a-Service über das Internet zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abonnement und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Leistungsbeschreibung.
(2) Die Plattform umfasst insbesondere folgende Funktionen: (a) Import und Normalisierung von Gehaltsdaten aus verschiedenen Quellen (CSV, Excel, HRIS-Integrationen), (b) KI-gestützte Stellenbewertung und -kategorisierung, (c) statistische Analyse geschlechtsspezifischer Entgeltunterschiede, (d) Erstellung von Compliance-Berichten gemäß EU-Richtlinie 2023/970, (e) Verwaltung von Auskunftsersuchen nach Artikel 7 der EU-Richtlinie 2023/970, (f) Gehaltsband-Generator für Stellenausschreibungen.
(3) Paritect ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, zu aktualisieren und den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern der vereinbarte Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird.
(4) HRIS-Integrationen (z. B. DATEV, Personio, SAP SuccessFactors, HRworks, rexx systems) setzen voraus, dass der Kunde über gültige Zugangsdaten und entsprechende Berechtigungen bei den jeweiligen Drittanbietern verfügt. Paritect haftet nicht für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Datenqualität der Drittsysteme.
§ 4 KI-gestützte Funktionen
(1) Die Plattform setzt für bestimmte Funktionen (insbesondere Stellenbewertung, Felderkennung und Gap-Analyse-Narrative) künstliche Intelligenz ein. Der Kunde wird über den Einsatz von KI-Funktionen in der Benutzeroberfläche transparent informiert.
(2) KI-generierte Ergebnisse sind probabilistischer Natur und dienen als Entscheidungshilfe. Sie stellen keine rechtsverbindliche Bewertung, keine Rechtsberatung und kein Gutachten dar. Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Klassifizierungen und Analysen vor der Verwendung in Compliance-Berichten eigenverantwortlich zu prüfen und freizugeben (Human-in-the-Loop-Prinzip).
(3) Paritect verwendet Kundendaten nicht zum Training von KI-Modellen. An externe KI-Dienste (z. B. Anthropic, Inc.) werden ausschließlich anonymisierte Spaltenüberschriften und aggregierte, nicht-personenbezogene Daten übermittelt. Personenbezogene Gehaltsdaten werden zu keinem Zeitpunkt an externe KI-Dienste weitergegeben.
(4) Die Qualität der KI-Ergebnisse hängt maßgeblich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Daten ab.
§ 5 Compliance-Berichte und regulatorische Hinweise
(1) Die von der Plattform generierten Berichte und Analysen dienen der Unterstützung des Kunden bei der Einhaltung der EU-Richtlinie 2023/970 (EU-Entgelttransparenzrichtlinie) und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.
(2) Paritect übernimmt keine Gewähr dafür, dass die generierten Berichte von Aufsichtsbehörden oder Betriebsräten ohne Änderungen akzeptiert werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Bericht zugrunde liegenden Daten liegt beim Kunden.
(3) Die EU-Richtlinie 2023/970 wird durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Paritect bemüht sich, die Plattform zeitnah an Änderungen der Rechtslage anzupassen, kann jedoch keine sofortige Konformität mit jedem nationalen Umsetzungsgesetz garantieren.
(4) Die von der Plattform verwendeten statistischen Methoden (einschließlich Blinder-Oaxaca-Dekomposition, Welch-t-Test, Chi-Quadrat-Test) entsprechen dem Stand der Wissenschaft. Eine Validierung der statistischen Methodik für den konkreten Anwendungsfall des Kunden wird empfohlen.
§ 6 Verfügbarkeit
(1) Paritect strebt eine Verfügbarkeit der Plattform von 99,0 % im Jahresdurchschnitt an, bezogen auf die Betriebszeit abzüglich geplanter Wartungsfenster.
(2) Geplante Wartungsarbeiten finden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr, 08:00-18:00 Uhr MEZ/MESZ) statt und werden dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt.
(3) Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten: (a) geplante Wartungsarbeiten, (b) Störungen, die auf höherer Gewalt, Maßnahmen Dritter oder vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen, (c) Störungen der Internetverbindung oder des Netzwerks des Kunden, (d) Störungen von Drittsystemen, die über HRIS-Integrationen angebunden sind.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der in die Plattform importierten Daten verantwortlich. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass er eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten besitzt (insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO i.V.m. EU-Richtlinie 2023/970).
(2) Der Kunde hat Zugangsdaten zur Plattform vertraulich zu behandeln, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und Paritect unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Plattform nur von den in seinem Abonnement enthaltenen Nutzern verwendet wird und nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus genutzt wird.
(4) Der Kunde unterlässt es, die Plattform zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu vervielfältigen oder in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anbindung von HRIS-Integrationen die technischen Anforderungen von Paritect einzuhalten und für gültige Zugangsdaten zu den Drittsystemen zu sorgen.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Paritect räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform im Rahmen des vereinbarten Abonnements bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Alle Rechte an der Plattform, einschließlich Urheberrechte, Markenrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte, verbleiben bei Paritect. Der Kunde erwirbt lediglich die in Absatz 1 beschriebenen Nutzungsrechte.
(3) Die vom Kunden in die Plattform importierten Daten verbleiben im Eigentum des Kunden. Paritect erhält ein Nutzungsrecht an diesen Daten ausschließlich im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abonnement gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Abonnement keine abweichende Zahlungsweise (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte) vereinbart wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Paritect berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Paritect ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zum nächsten Verlängerungszeitraum anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, der Preisanpassung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs endet der Vertrag zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die im Abonnement vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf (12) Monate ab Vertragsschluss.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: (a) der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütung trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug ist, (b) eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verletzt, (c) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Der Kunde hat das Recht, gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) den Wechsel zu einem anderen Anbieter mit einer Ankündigungsfrist von maximal zwei (2) Monaten einzuleiten. Nach Einleitung des Wechsels steht dem Kunden eine Wechselphase von 30 Tagen zur Migration seiner Daten zur Verfügung (Art. 25 Abs. 2 lit. a Data Act). Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die verbleibende Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
(5) Nach Vertragsende stellt Paritect dem Kunden seine Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden alle Kundendaten unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 11 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Paritect gewährleistet, dass die Plattform im Wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionen entspricht. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels zu melden. Paritect wird gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der mangelhaften Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Mängel, die Paritect arglistig verschwiegen hat.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Paritect haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Paritect, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Paritect haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Paritect, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(3) Paritect haftet unbeschränkt für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von Paritect auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf die vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettovergütung begrenzt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung von Paritect für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Paritect.
(7) Paritect haftet insbesondere nicht für: (a) Schäden, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Daten des Kunden resultieren, (b) Schäden, die aus der Nichtakzeptanz von Compliance-Berichten durch Aufsichtsbehörden resultieren, (c) Schäden, die aus der Verwendung von KI-generierten Ergebnissen ohne die in § 4 Abs. 2 beschriebene eigenverantwortliche Prüfung resultieren, (d) Schäden, die auf der Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion von Drittsystemen (HRIS-Integrationen) beruhen.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Soweit Paritect im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist unter [URL des AVV] abrufbar und wird mit Annahme dieser AGB Vertragsbestandteil. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung, einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), sind im AVV geregelt.
(2) Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in die Plattform importierten Beschäftigtendaten. Paritect verarbeitet diese Daten ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag des Kunden.
(3) Gehaltsdaten werden bei Import automatisch pseudonymisiert (Ersetzen von Klarnamen durch zufällige Identifikatoren) und mit AES-256-GCM verschlüsselt gespeichert. Die Zuordnung zwischen Pseudonym und Klarnamen ist nur autorisierten Nutzern des Kunden zugänglich.
(4) Eine Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer wird dem Kunden auf Anfrage und im Rahmen des AVV bereitgestellt.
(5) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
§ 14 Änderungsvorbehalte
(1) Paritect ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen in Textform zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist und das vertragliche Gleichgewicht nicht grundlegend verändert. Die geänderten AGB gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Paritect wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist und die Folgen des Schweigens besonders hinweisen.
(2) Im Falle eines Widerspruchs gegen geänderte AGB ist Paritect berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu kündigen.
(3) Paritect ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln und Funktionen hinzuzufügen, zu ändern oder einzustellen, sofern der wesentliche Leistungsumfang des vom Kunden gewählten Abonnements erhalten bleibt und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Paritect zumutbar ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist [Sitz der Paritect GmbH], sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
(4) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Paritect in Textform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 BGB).